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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Da Wassergenossenschaften Behördenqualität nicht zusteht und diese sohin auch nicht zur Erlassung von Bescheiden befugt sind, hat über Einwendungen gegen Rückstandsausweise, die von einer Wassergenossenschaft ausgegangen sind und somit zufolge der Regelung des § 7 Abs 4 EO auch über Einwendungen gegen die Vollstreckbarkeitsbestätigung - weil darüber in Bescheidform abzusprechen ist - die Wasserrechtsbehörde, der die Aufsicht über die Wassergenossenschaft obliegt (hier: Landeshauptmann von Salzburg) zu entscheiden (Hinweis E 2.3.1982, 81/07/0179).
Schlagworte
Organisationsrecht Körperschaften des öffentlichen Rechtes Selbstverwaltung VwRallg5/2Bescheidbegriff Bescheidcharakter DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985070311.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
20.11.2009