RS Vwgh 1987/6/16 85/07/0311

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Veröffentlicht am 16.06.1987
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
23/04 Exekutionsordnung
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §56;
EO §35 Abs2;
EO §7 Abs4;
VVG §3 Abs2;
VwRallg;
WRG 1959 §84;
WRG 1959 §85 Abs1;

Rechtssatz

Da Wassergenossenschaften Behördenqualität nicht zusteht und diese sohin auch nicht zur Erlassung von Bescheiden befugt sind, hat über Einwendungen gegen Rückstandsausweise, die von einer Wassergenossenschaft ausgegangen sind und somit zufolge der Regelung des § 7 Abs 4 EO auch über Einwendungen gegen die Vollstreckbarkeitsbestätigung - weil darüber in Bescheidform abzusprechen ist - die Wasserrechtsbehörde, der die Aufsicht über die Wassergenossenschaft obliegt (hier: Landeshauptmann von Salzburg) zu entscheiden (Hinweis E 2.3.1982, 81/07/0179).

Schlagworte

Organisationsrecht Körperschaften des öffentlichen Rechtes Selbstverwaltung VwRallg5/2Bescheidbegriff Bescheidcharakter Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985070311.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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