RS Vwgh 1987/6/16 87/14/0047

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.06.1987
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §34 idF vor 1983/587;

Rechtssatz

Zwangsläufigkeit zur Hingabe des Heiratsgutes (hier: für Einrichtung der zukünftigen Ehewohnung der Tochter) im Jahre 1983 bestand dann, wenn der Eheschließungstermin bereits für Ende 1983 festgesetzt war, die Anschaffungen im Hinblick auf diesen Termin im Herbst 1983 getätigt wurden und der Eheschließungstermin nur aus im Zeitpunkt der Hingabe des Heiratsgutes nicht vorhersehbaren Gründen (hier: Komplikationen bei der Entbindung, Verkehrsunfall des Bräutigams) auf das Jahr 1984 verlegt werden mußte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987140047.X01

Im RIS seit

16.06.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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