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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §34 idF vor 1983/587;Rechtssatz
Zwangsläufigkeit zur Hingabe des Heiratsgutes (hier: für Einrichtung der zukünftigen Ehewohnung der Tochter) im Jahre 1983 bestand dann, wenn der Eheschließungstermin bereits für Ende 1983 festgesetzt war, die Anschaffungen im Hinblick auf diesen Termin im Herbst 1983 getätigt wurden und der Eheschließungstermin nur aus im Zeitpunkt der Hingabe des Heiratsgutes nicht vorhersehbaren Gründen (hier: Komplikationen bei der Entbindung, Verkehrsunfall des Bräutigams) auf das Jahr 1984 verlegt werden mußte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987140047.X01Im RIS seit
16.06.1987