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23/04 ExekutionsordnungNorm
EO §1;Rechtssatz
Einer Wassergenossenschaft kommt hinsichtlich des von ihr nach § 84 WRG 1959 ausgestellten Rückstandsausweises als verfügende Stelle im Sinne des § 3 Abs 2 VVG die Berechtigung zu, die Vollstreckbarkeit dieses Rückstandsausweises zu bestätigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985070311.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
20.11.2009