RS Vwgh 1987/6/16 86/14/0191

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Veröffentlicht am 16.06.1987
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

EStG 1972 §20 Abs1 Z1;
EStG 1972 §20 Abs1 Z2;
UStG 1972 §12 Abs2 Z2 lita;

Rechtssatz

Es kann zwar ein Miteigentümer einen Mietvertrag mit der Hausgemeinschaft abschließen. Es dürfen aber nicht Kosten der Lebensführung wie etwa Aufwendungen für ein Wohnhaus, das Ehegatten - Miteigentümern der gemeinsamen Erholung dient, in der Weise, daß ein Ehegatte mit der aus beiden Ehegatten gebildeten Hausgemeinschaft einen Bestandvertrag abschließt, im Wege negativer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung einkommensteuerrechtlich bzw im Wege von abgezogenen Vorsteuern umsatzsteuerrechtlich geltend gemacht werden (Hinweis E 10.2.1987, 85/14/0142).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986140191.X02

Im RIS seit

16.06.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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