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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §20 Abs1 Z1;Rechtssatz
Es kann zwar ein Miteigentümer einen Mietvertrag mit der Hausgemeinschaft abschließen. Es dürfen aber nicht Kosten der Lebensführung wie etwa Aufwendungen für ein Wohnhaus, das Ehegatten - Miteigentümern der gemeinsamen Erholung dient, in der Weise, daß ein Ehegatte mit der aus beiden Ehegatten gebildeten Hausgemeinschaft einen Bestandvertrag abschließt, im Wege negativer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung einkommensteuerrechtlich bzw im Wege von abgezogenen Vorsteuern umsatzsteuerrechtlich geltend gemacht werden (Hinweis E 10.2.1987, 85/14/0142).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986140191.X02Im RIS seit
16.06.1987