RS Vwgh 1987/6/17 86/03/0045

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Veröffentlicht am 17.06.1987
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Öff Verkehr - Kraftfahrlinien
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

KflG 1952 §4 Abs1 Z5 litb

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):86/03/0046

Rechtssatz

Behauptet ein Kraftfahrlinienunternehmer, durch die Verleihung einer Kraftfahrlinienkonzession an eine andere Person, die bisher Schüler im Gelegenheitsverkehr beförderte, durch den Verlust an Schülern einen die wirtschaftliche Betriebsführung seiner Linie sichtlich in Frage stellenden Einnahmenausfall zu erleiden, dann hat er der Behörde jene zum Teil nur ihm allein bekannten Daten zu liefern, an Hand deren sie in die Lage versetzt wird, zu beurteilen, wie sich der Einnahmenausfall auf die wirtschaftliche Betriebsführung seiner Linie auswirken wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986030045.X06

Im RIS seit

18.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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