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Öff Verkehr - KraftfahrlinienNorm
KflG 1952 §4 Abs1 Z5 litbBeachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):86/03/0046Rechtssatz
Behauptet ein Kraftfahrlinienunternehmer, durch die Verleihung einer Kraftfahrlinienkonzession an eine andere Person, die bisher Schüler im Gelegenheitsverkehr beförderte, durch den Verlust an Schülern einen die wirtschaftliche Betriebsführung seiner Linie sichtlich in Frage stellenden Einnahmenausfall zu erleiden, dann hat er der Behörde jene zum Teil nur ihm allein bekannten Daten zu liefern, an Hand deren sie in die Lage versetzt wird, zu beurteilen, wie sich der Einnahmenausfall auf die wirtschaftliche Betriebsführung seiner Linie auswirken wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986030045.X06Im RIS seit
18.06.2020Zuletzt aktualisiert am
18.06.2020