RS Vwgh 1987/6/17 87/03/0128

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Veröffentlicht am 17.06.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Mit der Formulierung, dass der Berufung insoweit Folge gegeben werde, als die verhängte Strafe auf S 10.000,-- herabgesetzt werde, kommt hinreichend klar zum Ausdruck, dass der Berufung zwar in Ansehung des Strafausspruches, nicht jedoch in Ansehung des Schuldspruches Folge gegeben und insofern das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt wird.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987030128.X01

Im RIS seit

19.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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