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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Mit der Formulierung, dass der Berufung insoweit Folge gegeben werde, als die verhängte Strafe auf S 10.000,-- herabgesetzt werde, kommt hinreichend klar zum Ausdruck, dass der Berufung zwar in Ansehung des Strafausspruches, nicht jedoch in Ansehung des Schuldspruches Folge gegeben und insofern das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt wird.
Schlagworte
Inhalt der BerufungsentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987030128.X01Im RIS seit
19.12.2005Zuletzt aktualisiert am
16.07.2015