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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs2;Rechtssatz
Dem Fahrzeuglenker steht ein Wahlrecht, sich dem Alkotest zu unterziehen oder dem Arzt zur klinischen Untersuchung vorgeführt zu werden, nicht zu. (Hinweis auf E vom 7.3.1977, 2143/76)
Schlagworte
Alkotest StraßenaufsichtsorganEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987030052.X02Im RIS seit
17.06.1987