RS Vwgh 1987/6/17 86/03/0045

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Veröffentlicht am 17.06.1987
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Öff Verkehr - Kraftfahrlinien
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

KflG 1952 §4 Abs1

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):86/03/0046

Rechtssatz

Der Umstand, dass die Linie eines Bewerbers um eine Konzession nicht ganzjährig geführt wird, bildet im Hinblick darauf, dass als Fahrgäste dieser Linie vor allem Schüler in Betracht kommen, kein Verleihungshindernis.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986030045.X13

Im RIS seit

18.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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