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Öff Verkehr - KraftfahrlinienNorm
KflG 1952 §4 Abs1Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):86/03/0046Rechtssatz
Der Umstand, dass die Linie eines Bewerbers um eine Konzession nicht ganzjährig geführt wird, bildet im Hinblick darauf, dass als Fahrgäste dieser Linie vor allem Schüler in Betracht kommen, kein Verleihungshindernis.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986030045.X13Im RIS seit
18.06.2020Zuletzt aktualisiert am
18.06.2020