RS Vwgh 1987/6/17 86/03/0223

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Veröffentlicht am 17.06.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §52 Z10a;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;

Rechtssatz

Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung wird dem Konkretisierungsgebot des § 44 a lit a VStG 1950 bei der Umschreibung der Tatzeit - so wie bei der Umschreibung des Tatortes durch die Anführung einer bestimmten Fahrstrecke (Hinweis E 12.6.1986, 85/02/0220) - durch die Anführung des Zeitraumes, innerhalb dessen das Delikt (am Tatort) begangen wurde, entsprochen (im Beschwerdefall wurde die Tatzeit mit ca 11.50 Uhr angegeben). In der Annahme der Tatzeit um ca 11.50 Uhr durch die Berufungsbehörde (anstatt 11.51 Uhr im Straferkenntnis) liegt daher keine Auswechslung der Tat und war auch nicht dem Berufungswerber zur Kenntnis zu bringen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986030223.X03

Im RIS seit

01.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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