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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §52 Z10a;Rechtssatz
Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung wird dem Konkretisierungsgebot des § 44 a lit a VStG 1950 bei der Umschreibung der Tatzeit - so wie bei der Umschreibung des Tatortes durch die Anführung einer bestimmten Fahrstrecke (Hinweis E 12.6.1986, 85/02/0220) - durch die Anführung des Zeitraumes, innerhalb dessen das Delikt (am Tatort) begangen wurde, entsprochen (im Beschwerdefall wurde die Tatzeit mit ca 11.50 Uhr angegeben). In der Annahme der Tatzeit um ca 11.50 Uhr durch die Berufungsbehörde (anstatt 11.51 Uhr im Straferkenntnis) liegt daher keine Auswechslung der Tat und war auch nicht dem Berufungswerber zur Kenntnis zu bringen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986030223.X03Im RIS seit
01.09.2005Zuletzt aktualisiert am
14.08.2018