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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die Frage der direkten oder indirekten Beweisführung spielt beim Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand deshalb keine Rolle, weil die Annahme einer Fahruntüchtigkeit gemäß § 5 Abs 1 StVO 1960 stets nur indirekt, nämlich aus dem Verhalten und aus körperlichen Merkmalen des Lenkers, beurteilt werden kann.
Schlagworte
Alkoholbeeinträchtigung Fahrtüchtigkeit Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkoholisierungssymptome Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung klinische Symptome Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung Verfahrensrecht Beweiswürdigung Verhältnis zu anderen Normen und Materien VStGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987180030.X02Im RIS seit
30.09.2005