RS Vwgh 1987/6/17 87/18/0030

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.06.1987
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
StVO 1960 §5 Abs1;

Rechtssatz

Die Frage der direkten oder indirekten Beweisführung spielt beim Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand deshalb keine Rolle, weil die Annahme einer Fahruntüchtigkeit gemäß § 5 Abs 1 StVO 1960 stets nur indirekt, nämlich aus dem Verhalten und aus körperlichen Merkmalen des Lenkers, beurteilt werden kann.

Schlagworte

Alkoholbeeinträchtigung Fahrtüchtigkeit Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkoholisierungssymptome Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung klinische Symptome Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung Verfahrensrecht Beweiswürdigung Verhältnis zu anderen Normen und Materien VStG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987180030.X02

Im RIS seit

30.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten