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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §63 Abs1 impl;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des D, vertreten durch Dr. Wolfgang Zatlasch, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Mariahilfer Straße 49, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 24. Februar 2005, Zl. Senat-FR-05-0003, betreffend Schubhaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 5. November 2004 ordnete der Magistrat der Stadt Krems an der Donau gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina, gemäß § 61 Abs. 1 des (bis 31. Dezember 2005 in Geltung gestandenen) Fremdengesetzes 1997 - FrG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung an. Der Beschwerdeführer wurde aus der Strafhaft am 5. November 2004 in Schubhaft übernommen.
Am 18. Februar 2005 langte der mit 16. Februar 2005 datierte Antrag "auf Aufhebung der Schubhaft sowie allenfalls Anwendung gelinderer Mittel" bei der genannten Behörde ein. Dazu wurde vorgebracht, dass sich der Beschwerdeführer seit einem Zeitraum von bereits über drei Monaten in Schubhaft befinde und keine Gewähr gegeben sei, dass das Ziel der Schubhaft vorliegendenfalls erreicht werden könne. Sollte bei einem Fremden, der die erforderliche Bewilligung für die Einreise in einen anderen Staat nicht besitze, absehbar sein, dass diese Bewilligung innerhalb der Sechsmonatsfrist nicht einlangen werde, müsse überprüft werden, ob nicht die Schubhaft wegen ungebührlicher Dauer aufzuheben sei, dies allenfalls unter Anwendung gelinderer Mittel. Da daher gemäß § 69 FrG die Schubhaft im gegenständlichen Fall nach Prüfung des Sachverhaltes nicht länger aufrechtzuerhalten sei, "stellt der Fremde den Antrag auf Aufhebung der Schubhaft im Sinn des § 70 Abs. 1 FrG unter allenfalls Anwendung gelinderer Mittel".
Mit Bescheid vom 24. Februar 2005 wies die belangte Behörde die "Beschwerde" gemäß § 73 FrG ab und stellte fest, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen. Dies begründete sie im Wesentlichen damit, dass die Anhaltung in Schubhaft noch nicht unverhältnismäßig lange andauere, weil die erstinstanzliche Behörde unverzüglich die für die Erlangung eines Heimreisezertifikates erforderlichen Schritte in die Wege geleitet habe.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift seitens der belangten Behörde erwogen:
Der zitierte, ausdrücklich an das Magistrat der Stadt Krems gerichtete Antrag des Beschwerdeführers vom 16. Februar 2005 kann nicht als Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat nach § 72 FrG verstanden werden, sondern stellt lediglich einen auch so bezeichneten Enthaftungsantrag dar. Indem die belangte Behörde über eine nicht erhobene Schubhaftbeschwerde entschieden hat, belastete sie ihren Bescheid mit einer - von Amts wegen wahrzunehmenden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 2001, Zl. 98/21/0231) - Unzuständigkeit. Auch für einen Ausspruch, ob die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen (§ 73 Abs. 4 FrG), ist der unabhängige Verwaltungssenat nur zuständig, wenn er über eine Schubhaftbeschwerde zu entscheiden hat (vgl. zum Ganzen auch das hg. Erkenntnis vom 30. August 2007, Zl. 2006/21/0099).
Nach dem Gesagten war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 28. Februar 2008
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Berufungsrecht Begriff des Rechtsmittels bzw der Berufung Wertung von Eingaben als BerufungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005210065.X00Im RIS seit
09.04.2008Zuletzt aktualisiert am
12.07.2008