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L65000 Jagd WildNorm
JagdG Slbg 1977 §45 Abs1 Z5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/03/0038 E 17. Juni 1987 RS 1Stammrechtssatz
Es tritt keine Gegenstandslosigkeit iSd § 33 Abs 1 VwGG ein, wenn das Jagdjahr abläuft, für das die Verlängerung der Geltungsdauer der Jahresjagdkarte verweigert wurde, da in Jagdgesetzen verschiedener Bundesländer vorgesehen ist, dass der Umstand, dass einer Person in einem anderen Bundesland eine Jagdkarte mangels Verlässlichkeit verweigert wurde, einen Grund für eine Verweigerung der Ausstellung einer Jagdkarte darstellt.
Schlagworte
Jagdkarte VerweigerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987030041.X01Im RIS seit
05.12.2005