RS Vwgh 1987/6/17 87/03/0041

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Veröffentlicht am 17.06.1987
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L65000 Jagd Wild
L65005 Jagd Wild Salzburg
L65007 Jagd Wild Tirol
L65009 Jagd Wild Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

JagdG Slbg 1977 §45 Abs1 Z5;
JagdG Tir 1983 §29 Abs1 litf;
JagdG Wr 1948 §53 Abs1 litj;
JagdRallg;
VwGG §33 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/03/0038 E 17. Juni 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Es tritt keine Gegenstandslosigkeit iSd § 33 Abs 1 VwGG ein, wenn das Jagdjahr abläuft, für das die Verlängerung der Geltungsdauer der Jahresjagdkarte verweigert wurde, da in Jagdgesetzen verschiedener Bundesländer vorgesehen ist, dass der Umstand, dass einer Person in einem anderen Bundesland eine Jagdkarte mangels Verlässlichkeit verweigert wurde, einen Grund für eine Verweigerung der Ausstellung einer Jagdkarte darstellt.

Schlagworte

Jagdkarte Verweigerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987030041.X01

Im RIS seit

05.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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