RS Vwgh 1987/6/17 86/03/0045

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Veröffentlicht am 17.06.1987
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Öff Verkehr - Kraftfahrlinien
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

KflG 1952 §4 Abs1 Z5 litb

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):86/03/0046

Rechtssatz

Die Tatsache, dass bisher Schüler im Gelegenheitsverkehr befördert wurden, gibt keine "Anwartschaft" auf Verleihung einer Konzession nach dem Kraftfahrliniengesetz, doch kann sie bei der Prüfung des Gefährdungstatbestandes nach § 4 Abs 1 Z 5 lit b KfLG 1952 nicht außer Betracht bleiben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986030045.X04

Im RIS seit

18.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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