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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Wurde ein Berufungserkenntnis erst nach Ablauf der Jahresfrist zugestellt, wurde diese Frist, da das Berufungserkenntnis erst mit der Zustellung "erlassen" wurde, nicht gewahrt, weshalb zu diesem Zeitpunkt das Straferkenntnis der Behörde erster Instanz bereits als aufgehoben galt, und das Verfahren einzustellen gewesen wäre (Hinweis E 17.1.1985, 85/02/0037 und E 22.5.1985, 85/03/0024).
Schlagworte
Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986030212.X01Im RIS seit
30.08.2005