RS Vwgh 1987/6/17 86/03/0212

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Veröffentlicht am 17.06.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
VStG §51 Abs5;

Rechtssatz

Wurde ein Berufungserkenntnis erst nach Ablauf der Jahresfrist zugestellt, wurde diese Frist, da das Berufungserkenntnis erst mit der Zustellung "erlassen" wurde, nicht gewahrt, weshalb zu diesem Zeitpunkt das Straferkenntnis der Behörde erster Instanz bereits als aufgehoben galt, und das Verfahren einzustellen gewesen wäre (Hinweis E 17.1.1985, 85/02/0037 und E 22.5.1985, 85/03/0024).

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986030212.X01

Im RIS seit

30.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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