Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Mit der Unterfertigung des Meldezettels übernimmt der Meldepflichtige auch für den Fall, dass der Meldezettel von einem Dritten ausgefüllt worden ist (Gemeindesekretär), die alleinige und volle Verantwortung für die Richtigkeit der angegebenen Meldedaten. Bei unrichtigen Angaben (Geburtsdatum) wird diese Verantwortung nicht dadurch aufgehoben, dass der Meldepflichtige eine Kurzsichtigkeit von - 5 bzw - 6 Dioptrien aufweist, da er mit dieser Sehbehinderung durchaus in der Lage gewesen wäre, die von dem Dritten vorgenommenen Eintragungen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen.
Schlagworte
Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Diverses Parteiengehör offenkundige notorische Tatsachen Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985010309.X01Im RIS seit
17.06.1987