RS Vwgh 1987/6/17 86/03/0218

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Veröffentlicht am 17.06.1987
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StVO
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2
AVG §46
VwGG §42 Abs2 Z3 litc

Rechtssatz

Der VwGH vermag in der Vorgangsweise der Behörde, die mit dem Gendarmeriebericht vorgelegten Fotos nicht als Bildmaterial mit selbstständigem Beweiswert zu werten, sondern als ein solches, mit dem der Zeuge die verbalen Ausführungen seiner Aussage illustriert hatte, keine Rechtswidrigkeit zu erkennen.

Schlagworte

Beweismittel Skizzen Audio-Visuelle MedienBeweiswürdigung Wertung der BeweismittelVerfahrensbestimmungen Beweiswürdigung Antrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986030218.X03

Im RIS seit

30.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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