RS VwGH Erkenntnis 1987/06/17 87/03/0038

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Veröffentlicht am 17.06.1987
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Rechtssatz

Es tritt keine Gegenstandslosigkeit iSd § 33 Abs 1 VwGG ein, wenn das Jagdjahr abläuft, für das die Verlängerung der Geltungsdauer der Jahresjagdkarte verweigert wurde, da in Jagdgesetzen verschiedener Bundesländer vorgesehen ist, dass der Umstand, dass einer Person in einem anderen Bundesland eine Jagdkarte mangels Verlässlichkeit verweigert wurde, einen Grund für eine Verweigerung der Ausstellung einer Jagdkarte darstellt.

Schlagworte
Jagdkarte Verweigerung
Im RIS seit
22.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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