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StVONorm
AVG §37Rechtssatz
Ist ein Lokalaugenschein in Ansehung der in Frage stehenden Verwaltungsübertretung zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes nicht geeignet und daher auch nicht durchzuführen, liegt in der Abhaltung eines solchen ohne Beiziehung des Beschuldigten kein Mangel. Gleiches gilt, wenn die Behörde ihren Schuldspruch nicht auf diesen stützt.
Schlagworte
Beweismittel AugenscheinParteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an BeweisaufnahmenSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel AugenscheinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986030218.X04Im RIS seit
30.08.2019Zuletzt aktualisiert am
30.08.2019