RS Vwgh 1987/6/17 87/03/0128

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Veröffentlicht am 17.06.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §64 Abs1;
VStG §64 Abs2;

Rechtssatz

Die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe durch die Berufungsbehörde erfordert gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG die Neubemessung des Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987030128.X03

Im RIS seit

19.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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