RS Vwgh 1987/6/17 86/03/0045

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Veröffentlicht am 17.06.1987
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Öff Verkehr - Kraftfahrlinien
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

KflG 1952 §4 Abs1

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):86/03/0046

Rechtssatz

Aufgabe des Kraftfahrliniengesetzes ist nicht nur, den Interessen aller Kraftfahrlinienunternehmer zu dienen, sondern insbesondere auch für die bestmögliche Befriedigung des Verkehrsbedürfnisses der Öffentlichkeit zu sorgen. Bei der Beurteilung dieser Frage bilden Fahrplanentwürfe und die damit im Zusammenhang stehenden Haltestellen wichtige Entscheidungsgrundlagen für die Auswahl unter mehreren Bewerbern. Liegen der Behörde verschiedene Angebote zur Erfüllung des gegebenen Verkehrsbedürfnisses vor, so ist sie nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, jenem den Vorzug zu geben, welcher von vornherein den Bedarf am ehesten zu gewährleisten verspricht (Hinweis E 29.1.1980, 1235/78).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986030045.X10

Im RIS seit

18.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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