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Öff Verkehr - KraftfahrlinienNorm
KflG 1952 §4 Abs1Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):86/03/0046Rechtssatz
Aufgabe des Kraftfahrliniengesetzes ist nicht nur, den Interessen aller Kraftfahrlinienunternehmer zu dienen, sondern insbesondere auch für die bestmögliche Befriedigung des Verkehrsbedürfnisses der Öffentlichkeit zu sorgen. Bei der Beurteilung dieser Frage bilden Fahrplanentwürfe und die damit im Zusammenhang stehenden Haltestellen wichtige Entscheidungsgrundlagen für die Auswahl unter mehreren Bewerbern. Liegen der Behörde verschiedene Angebote zur Erfüllung des gegebenen Verkehrsbedürfnisses vor, so ist sie nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, jenem den Vorzug zu geben, welcher von vornherein den Bedarf am ehesten zu gewährleisten verspricht (Hinweis E 29.1.1980, 1235/78).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986030045.X10Im RIS seit
18.06.2020Zuletzt aktualisiert am
18.06.2020