RS Vwgh 1987/6/17 87/03/0041

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Veröffentlicht am 17.06.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
67 Versorgungsrecht

Norm

AVG §56;
KOVG 1957 §32;
KOVG 1957 §4;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1124/66 E 27. April 1967 VwSlg 7139 A/1967 RS 1

Stammrechtssatz

Wenn auch im allgemeinen die Prüfung von Bescheiden durch den VwGH auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides abgestellt ist, so ist doch, wenn gleichzeitig mehrere Beschwerden anhängig sind, welche sich gegen Bescheide richten, die zueinander im Verhältnis eines unauflöslichen Zusammenhanges stehen und zwar so, daß der spätere Bescheid ohne den früheren nicht bestehen kann, weil dieser seine rechtliche Grundlage bildet, so verhält es sich zwischen dem Bescheid mit dem eine Dienstbeschädigung nicht anerkannt wird und der Versagung der Heilfürsorge aus dem Grunde dieser Nichtanerkennung, der zweite Bescheid, wenn der erste aufgehoben werden mußte, gleichfalls aufzuheben.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987030041.X02

Im RIS seit

05.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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