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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0187/69 E 30. September 1970 VwSlg 7869 A/1970 RS 5Stammrechtssatz
Eine auf bloßen Annahmen bzw. Wahrscheinlichkeit beruhende Äußerung, auch wenn es sich um die eines Sachverständigen handelt, kann nur dann Gegenstand der Beweiswürdigung und Grundlage der Entscheidung werden, wenn die Möglichkeiten einer strikten Ermittlung des Tatbestandes ausgeschöpft sind.
Schlagworte
Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein Beweismittel Sachverständigenbeweis Beweiswürdigung Wertung der BeweismittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987180030.X01Im RIS seit
30.09.2005