RS VwGH Erkenntnis 1987/06/17 87/03/0038

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Veröffentlicht am 17.06.1987
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Neuer Stammrechtssatz (nach Entscheidungsdatum 31. Dezember 1989): 86/07/0244 E 25. September 1990 RS 5; (RIS: NStRS) Rechtssatz

Über den vom Beschwerdeführer ziffernmäßig angesprochenen Betrag für Schriftsatzaufwand kann bei der Entscheidung über den Aufwandersatz nicht hinausgegangenen werden.

Schlagworte
Formelle Voraussetzungen für die Zuerkennung des Aufwandersatzes Rechtzeitigkeit Diverses
Im RIS seit
22.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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