Beachte Neuer Stammrechtssatz (nach Entscheidungsdatum 31. Dezember 1989): 86/07/0244 E 25. September 1990 RS 5; (RIS: NStRS) Rechtssatz
Über den vom Beschwerdeführer ziffernmäßig angesprochenen Betrag für Schriftsatzaufwand kann bei der Entscheidung über den Aufwandersatz nicht hinausgegangenen werden.
Schlagworte Formelle Voraussetzungen für die Zuerkennung des Aufwandersatzes Rechtzeitigkeit Diverses