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Verwaltungsverfahren - AVGNorm
VStG §44a litaHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/06/0030 E 28. Februar 1985 RS 1Stammrechtssatz
Es gehört zu den selbstverständlichen Grundsätzen jedes Strafverfahrens, dass die zur Last gelegte Tat so eindeutig umschrieben wird, dass kein Zweifel darüber bestehen kann, wofür der Täter bestraft worden ist, und dass verhindert wird, ihn etwa wegen derselben Handlung nochmals zur Verantwortung zu ziehen oder eine verjährte Tat zu verfolgen (Hinweis E VS 13.6.1984 82/03/0265). Diesem Erfordernis entspricht die Formulierung "seit ....." nicht, weil daraus nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Klarheit entnommen werden kann, wann das zum Anlass für die Bestrafung des Beschuldigten genommene - (hier:) als Dauerdelikt zu wertende - Verhalten des Beschuldigten geendet hat.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Dauerdelikt "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung Formulierung "seit...."European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985180111.X04Im RIS seit
11.07.2022Zuletzt aktualisiert am
11.07.2022