RS Vwgh 1987/6/17 85/18/0111

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.06.1987
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Index

Verwaltungsverfahren - AVG
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §44a lita
VStG §44a Z1 implizit

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/06/0030 E 28. Februar 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Es gehört zu den selbstverständlichen Grundsätzen jedes Strafverfahrens, dass die zur Last gelegte Tat so eindeutig umschrieben wird, dass kein Zweifel darüber bestehen kann, wofür der Täter bestraft worden ist, und dass verhindert wird, ihn etwa wegen derselben Handlung nochmals zur Verantwortung zu ziehen oder eine verjährte Tat zu verfolgen (Hinweis E VS 13.6.1984 82/03/0265). Diesem Erfordernis entspricht die Formulierung "seit ....." nicht, weil daraus nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Klarheit entnommen werden kann, wann das zum Anlass für die Bestrafung des Beschuldigten genommene - (hier:) als Dauerdelikt zu wertende - Verhalten des Beschuldigten geendet hat.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Dauerdelikt "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung Formulierung "seit...."

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985180111.X04

Im RIS seit

11.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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