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Öff Verkehr - KraftfahrlinienNorm
KflG 1952 §4 Abs1 Z5 litbBeachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):86/03/0046Rechtssatz
Schüler, die bisher im Gelegenheitsverkehr befördert wurden, können keinen Ausfall im Sinne des § 4 Abs 1 Z 5 lit b KfLG 1952 darstellen, sondern nur solche, die bisher an den Haltestellen der Linie des anderen Verkehrsunternehmers zustiegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986030045.X05Im RIS seit
18.06.2020Zuletzt aktualisiert am
18.06.2020