RS Vwgh 1987/6/17 86/03/0045

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.06.1987
beobachten
merken

Index

Öff Verkehr - Kraftfahrlinien
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

KflG 1952 §4 Abs1 Z5 litb

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):86/03/0046

Rechtssatz

Schüler, die bisher im Gelegenheitsverkehr befördert wurden, können keinen Ausfall im Sinne des § 4 Abs 1 Z 5 lit b KfLG 1952 darstellen, sondern nur solche, die bisher an den Haltestellen der Linie des anderen Verkehrsunternehmers zustiegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986030045.X05

Im RIS seit

18.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten