RS Vwgh 1987/6/17 86/03/0045

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Veröffentlicht am 17.06.1987
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Öff Verkehr - Kraftfahrlinien
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

KflG 1952 §4 Abs1 Z5 litb

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):86/03/0046

Rechtssatz

Eine Gefährdung der Erfüllung von Verkehrsaufgaben liegt dann vor, wenn ein Verkehrsunternehmer in der Führung seiner Linien einschneidend beeinträchtigt wird, im allgemeinen also dann, wenn er einen, eine wirtschaftliche Betriebsführung sichtlich in Frage stellenden Einnahmenausfall erleidet (Hinweis E 19.12.1984, 84/03/0183, VwSlg 11627 A/1984).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986030045.X03

Im RIS seit

18.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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