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Öff Verkehr - KraftfahrlinienNorm
KflG 1952 §4 Abs1 Z5 litbBeachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):86/03/0046Rechtssatz
Eine Gefährdung der Erfüllung von Verkehrsaufgaben liegt dann vor, wenn ein Verkehrsunternehmer in der Führung seiner Linien einschneidend beeinträchtigt wird, im allgemeinen also dann, wenn er einen, eine wirtschaftliche Betriebsführung sichtlich in Frage stellenden Einnahmenausfall erleidet (Hinweis E 19.12.1984, 84/03/0183, VwSlg 11627 A/1984).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986030045.X03Im RIS seit
18.06.2020Zuletzt aktualisiert am
18.06.2020