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Öff Verkehr - KraftfahrlinienNorm
KflG 1952 §4 Abs1 Z5 litbBeachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):86/03/0046Rechtssatz
Bei der Beurteilung des Fahrgastausfalls ist zu bedenken, dass jene Fahrgäste, die zu den Haltestellen der Linie des konkurrenzierten Verkehrsunternehmers näher haben als zu den Haltestellen der Linie, bezüglich derer um die Konzession angesucht wird, weiterhin die Linie dieses Verkehrsunternehmers in Anspruch nehmen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986030045.X07Im RIS seit
18.06.2020Zuletzt aktualisiert am
18.06.2020