RS Vwgh 1987/6/17 86/03/0045

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Veröffentlicht am 17.06.1987
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Öff Verkehr - Kraftfahrlinien
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

KflG 1952 §4 Abs1 Z5 litb

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):86/03/0046

Rechtssatz

Bei der Beurteilung des Fahrgastausfalls ist zu bedenken, dass jene Fahrgäste, die zu den Haltestellen der Linie des konkurrenzierten Verkehrsunternehmers näher haben als zu den Haltestellen der Linie, bezüglich derer um die Konzession angesucht wird, weiterhin die Linie dieses Verkehrsunternehmers in Anspruch nehmen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986030045.X07

Im RIS seit

18.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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