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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Dass die von der Behörde getroffenen Feststellungen mit einigen Beweisergebnissen in Widerspruch stehen, stellt gerade das Wesen der freien Beweiswürdigung dar, die dann unbedenklich iSd Schlüssigkeit ist, wenn sich die Behörde mit den widersprechenden Beweisergebnissen auseinander gesetzt hat.
Schlagworte
Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987180030.X04Im RIS seit
30.09.2005