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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §1;Rechtssatz
Eine Straße, die nur gegen die Entrichtung einer von jedermann unter den gleichen Bedingungen verlangten Maut benützt werden darf, ist eine Straße mit öffentlichem Verkehr.
Schlagworte
Straße mit öffentlichem VerkehrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986030234.X05Im RIS seit
01.09.2005