Index
KFGNorm
AVG §37Rechtssatz
Wird in Ausübung der Berichtigung nach § 62 Abs 4 AVG die Bezeichnung des Tatortes in einem Bescheid geändert (hier: von Wien 1, Walfischgasse 3 auf Wien 1, Walfischgasse 1), so liegt keine Auswechslung des Tatortes vor. Handelt es sich nämlich um den Vorwurf einer Verwaltungsübertretung an ein und demselben Tatort, der im Verfahren lediglich teilweise irrtümlich falsch bezeichnet worden ist, und wird nicht eine Verwaltungsübertretung an verschiedenen Orten verfolgt, dann kann diese falsche Bezeichnung von der Berufungsbehörde zu Recht richtiggestellt werden.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort falsche AngabeSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren BerufungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985180090.X01Im RIS seit
26.02.2020Zuletzt aktualisiert am
26.02.2020