RS Vwgh 1987/6/17 85/18/0090

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Veröffentlicht am 17.06.1987
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Index

KFG
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37
AVG §62 Abs4
AVG §66 Abs4
StVO 1960 §24 Abs1 lita
VStG §44a lita
VStG §44a Z1
VwGG §43 Abs7

Rechtssatz

Wird in Ausübung der Berichtigung nach § 62 Abs 4 AVG die Bezeichnung des Tatortes in einem Bescheid geändert (hier: von Wien 1, Walfischgasse 3 auf Wien 1, Walfischgasse 1), so liegt keine Auswechslung des Tatortes vor. Handelt es sich nämlich um den Vorwurf einer Verwaltungsübertretung an ein und demselben Tatort, der im Verfahren lediglich teilweise irrtümlich falsch bezeichnet worden ist, und wird nicht eine Verwaltungsübertretung an verschiedenen Orten verfolgt, dann kann diese falsche Bezeichnung von der Berufungsbehörde zu Recht richtiggestellt werden.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort falsche AngabeSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren Berufung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985180090.X01

Im RIS seit

26.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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