RS Vwgh 1987/6/17 87/03/0052

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Veröffentlicht am 17.06.1987
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StGB §34 Z14;
StGB §34 Z15;
StVO 1960 §4 Abs5;
VStG §19;

Rechtssatz

Weder der Umstand, dass der Beschuldigte (vergeblich) versucht hat, sofort den Geschädigten, den er persönlich gekannt hat, vom Unfall zu verständigen, noch die Tatsache, dass der Schaden in der Folge beglichen wurde, stellen Milderungsgründe dar, die eine Herabsetzung der ohnehin an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens bemessenen Strafe (S 2000,-) rechtfertigen würden.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987030052.X04

Im RIS seit

17.06.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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