Index
24/01 StrafgesetzbuchNorm
StGB §34 Z14;Rechtssatz
Weder der Umstand, dass der Beschuldigte (vergeblich) versucht hat, sofort den Geschädigten, den er persönlich gekannt hat, vom Unfall zu verständigen, noch die Tatsache, dass der Schaden in der Folge beglichen wurde, stellen Milderungsgründe dar, die eine Herabsetzung der ohnehin an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens bemessenen Strafe (S 2000,-) rechtfertigen würden.
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987030052.X04Im RIS seit
17.06.1987