RS Vwgh 1987/6/17 86/03/0223

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Veröffentlicht am 17.06.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §52 Z10a;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;

Rechtssatz

Das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung ist kein Tatbestandsmerkmal des § 52 Z 10 a StVO und muss daher weder in der Verfolgungshandlung noch im Schuldspruch angeführt werden. Durch die Aufnahme des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung in den Schuldspruch wurde jedoch der Beschuldigte hinsichtlich der Subsumtion seines Verhaltens unter den angeführten Tatbestand in keinem Recht verletzt (Hinweis E 11.2.1987, 85/03/0060).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986030223.X04

Im RIS seit

01.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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