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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §52 Z10a;Rechtssatz
Das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung ist kein Tatbestandsmerkmal des § 52 Z 10 a StVO und muss daher weder in der Verfolgungshandlung noch im Schuldspruch angeführt werden. Durch die Aufnahme des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung in den Schuldspruch wurde jedoch der Beschuldigte hinsichtlich der Subsumtion seines Verhaltens unter den angeführten Tatbestand in keinem Recht verletzt (Hinweis E 11.2.1987, 85/03/0060).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986030223.X04Im RIS seit
01.09.2005Zuletzt aktualisiert am
14.08.2018