RS Vwgh 1987/6/17 85/18/0111

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Veröffentlicht am 17.06.1987
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Verwaltungsverfahren - AVG
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §49 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1425/66 B 23. Oktober 1968 VwSlg 7428 A/1968 RS 2

Stammrechtssatz

Der im Gesetz vorgesehene Schriftsatzaufwand ist eine Pauschalsumme, mit der der gesamte mit der Einbringung der Beschwerde anfallende schriftliche Aufwand als abgegolten zu gelten hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985180111.X06

Im RIS seit

11.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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