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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs2;Rechtssatz
Von ausschlaggebender Bedeutung für den Schuldspruch einer Übertretung des § 5 Abs 2 StVO ist, ob die Behörde davon ausgehen konnte, der Meldungsleger habe beim Beschuldigten tatsächlich einen Alkoholgeruch der Ausatemluft feststellen können und sodann in der Folge den Beschuldigten unmissverständlich allein zur Ablegung des Alkotests aufgefordert und ihm keineswegs eine Wahlmöglichkeit (Alkotest oder amtsärztliche Untersuchung) eingeräumt.
Schlagworte
Alkotest VoraussetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987030074.X01Im RIS seit
17.06.1987