RS Vwgh 1987/6/17 87/03/0074

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Veröffentlicht am 17.06.1987
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Rechtssatz

Von ausschlaggebender Bedeutung für den Schuldspruch einer Übertretung des § 5 Abs 2 StVO ist, ob die Behörde davon ausgehen konnte, der Meldungsleger habe beim Beschuldigten tatsächlich einen Alkoholgeruch der Ausatemluft feststellen können und sodann in der Folge den Beschuldigten unmissverständlich allein zur Ablegung des Alkotests aufgefordert und ihm keineswegs eine Wahlmöglichkeit (Alkotest oder amtsärztliche Untersuchung) eingeräumt.

Schlagworte

Alkotest Voraussetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987030074.X01

Im RIS seit

17.06.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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