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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1968 §1;Rechtssatz
Im Verwaltungsstrafverfahren nach dem FrPolG ist für die Erörterung der Fragen der exponierten politischen Stellung des Fremden in seinem Heimatland und dem Hinweis auf ein eingebrachtes Asylgesuch kein Raum. Dasselbe gilt für die Frage, ob dem Fremden die Ausreise infolge Beschlagnahme seines PKWs unzumutbar ist.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des ParteiwillensEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985010172.X03Im RIS seit
17.06.1987