RS Vwgh 1987/6/17 87/01/0069

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Veröffentlicht am 17.06.1987
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L70607 Film Kino Lichtspiel Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
LichtspielG Tir 1986 §3;
LichtspielG Tir 1986 §4;
VwGG §42 Abs2 Z3;

Rechtssatz

Die nur teilweise Bekanntgabe des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens stellt einen Verfahrensmangel dar. Dieser ist jedoch im Beschwerdefall deshalb nicht wesentlich, weil die nicht bekannt gegebene positive Äußerung der Bundespolizeidirektion allein zu den persönlichen Voraussetzungen nach § 4 Tir. LichtspielG abgegeben worden ist, die aber weder strittig waren noch einen Abweisungsgrund für den angefochtenen Bescheid bildeten.

Schlagworte

Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987010069.X02

Im RIS seit

31.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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