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L70607 Film Kino Lichtspiel TirolNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die nur teilweise Bekanntgabe des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens stellt einen Verfahrensmangel dar. Dieser ist jedoch im Beschwerdefall deshalb nicht wesentlich, weil die nicht bekannt gegebene positive Äußerung der Bundespolizeidirektion allein zu den persönlichen Voraussetzungen nach § 4 Tir. LichtspielG abgegeben worden ist, die aber weder strittig waren noch einen Abweisungsgrund für den angefochtenen Bescheid bildeten.
Schlagworte
Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987010069.X02Im RIS seit
31.05.2005