RS Vwgh 1987/6/17 85/01/0172

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Veröffentlicht am 17.06.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrPolG 1954 §14 Abs1;
FrPolG 1954 §2 Abs1;
PaßG 1969 idF 1974/510;
VStG §6;

Rechtssatz

Ein gebotswidrig sichtvermerksfreier (und daher strafbarer) Aufenthalt eines Fremden im Bundesgebiet kann nicht als Notstandssituation damit entschuldigt werden, dass die Erteilung eines bloß befristeten Sichtvermerkes in Österreich im Heimatland des Fremden (Rumänien) für diesen strafrechtliche Folgen nach sich ziehen würde, und er es daher unterlässt, hier einen befristeten Sichtvermerk zu beantragen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985010172.X02

Im RIS seit

17.06.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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