Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
FrPolG 1954 §14 Abs1;Rechtssatz
Ein gebotswidrig sichtvermerksfreier (und daher strafbarer) Aufenthalt eines Fremden im Bundesgebiet kann nicht als Notstandssituation damit entschuldigt werden, dass die Erteilung eines bloß befristeten Sichtvermerkes in Österreich im Heimatland des Fremden (Rumänien) für diesen strafrechtliche Folgen nach sich ziehen würde, und er es daher unterlässt, hier einen befristeten Sichtvermerk zu beantragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985010172.X02Im RIS seit
17.06.1987