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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs2;Rechtssatz
Einem zur Durchführung des Alkotests geschulten und ermächtigten Beamten ist zuzubilligen, richtig zu beurteilen, aus welchen Gründen die Durchführung eines Alkotests unterblieb.
Schlagworte
Alkotest StraßenaufsichtsorganEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987030052.X01Im RIS seit
17.06.1987