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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1090;Rechtssatz
Die in einem Vertrag über die Vermietung eines Gerätes (hier EDV-Anlage) mitvereinbarte Wartung dieses Gerätes durch den Bestandgeber stellt eine Leistung dar, die dem besseren (störungsfreien) Gebrauch des gemieteten Bestandobjektes dient. Das dafür entrichtete Entgelt ist daher als Teil jener Leistungen zu betrachten, zu deren Erbringung sich der Bestandnehmer verpflichtet hat, um in den Genuss des ungestörten Gebrauchsrechtes an der Bestandsache zu gelangen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986150138.X03Im RIS seit
22.06.1987Zuletzt aktualisiert am
12.12.2018