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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schmidl, über die Beschwerde der F U, geboren am 25. August 1981, vertreten durch Dr. Thaddäus Kleisinger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Fleischmarkt 28, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 29. August 2006, Zl. SD 742/06, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1.1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 27. Juli 2005 wurde gegen die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 7 Fremdengesetz 1997 ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.
Mit hg. Erkenntnis vom 13. Juni 2006, Zl. 2005/18/0582, wurde dieser Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Dazu führte der Verwaltungsgerichtshof u.a. aus, dass die Behörde auf Grund ihrer Zweifel am Bestehen der Unterhaltsverpflichtung und der Leistungsfähigkeit der angeblich Unterhalt gewährenden Personen die Beschwerdeführerin zum Nachweis des Bestehens einer Unterhaltsverpflichtung und der Leistungsfähigkeit der unterhaltsgewährenden Personen auffordern hätte müssen.
1.2. Mit Ersatzbescheid vom 29. August 2006 hat die belangte Behörde gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 60 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 7 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.
Die Beschwerdeführerin sei mit einem vom 22. November 2003 bis 12. Dezember 2003 gültigen Visum C nach Österreich eingereist und sei seit 9. Dezember 2003 ohne Unterbrechung im Bundesgebiet gemeldet. Sie habe nicht einmal behauptet, das Staatsgebiet der Schengener Vertragsstaaten zwischenzeitig verlassen zu haben. Ihr Aufenthalt sei unberechtigt.
Mit Schreiben vom 28. Februar 2005 sei die Beschwerdeführerin aufgefordert worden darzulegen, aus welchen Quellen und in welchem Umfang sie ihren Unterhalt beziehe. In der dazu ergangenen Stellungnahme habe die Beschwerdeführerin angegeben, von ihren Geschwistern und Eltern Unterhalt zu beziehen.
In Entsprechung des genannten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes sei die Beschwerdeführerin am 11. Juli 2006 aufgefordert worden, die Unterhaltsverpflichtung ihrer Eltern und Geschwister durch geeignete Bescheinigungsmittel und die Leistungsfähigkeit dieser Personen im Hinblick auf deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Sorgepflichten und sonstige finanzielle Verpflichtungen zu belegen.
Der Beschwerdevertreter habe ersucht die Frist zur Stellungnahme bis 19. August 2006 zu verlängern. Bis dato sei weder eine Stellungnahme noch die geforderten Nachweise eingelangt.
Solcherart sei der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 7 FPG verwirklicht. Es obliege einem Fremden, die ihm zu Verfügung stehenden Mittel zum Unterhalt aus Eigenem darzulegen. Bei Finanzierung des Lebensunterhalts durch Dritte sei es erforderlich, den Nachweis eines durchsetzbaren Rechtsanspruches zu erbringen und darzulegen, dass der solcherart Verpflichtete auf Grund seiner finanziellen Verhältnisse zur Unterhaltsgewährung in der Lage sei.
Die Beschwerdeführerin habe nur auf einen mündlichen Vertrag zwischen ihr und "ihrer Familie" verwiesen und behauptet, der Behörde wäre bekannt, dass sie über einen Unterhalt von monatlich rund EUR 1.000,-- verfügte. Dieses Vorbringen sei keinesfalls zur Dartuung ausreichender Unterhaltsmittel geeignet. Die Behörde verfüge über keinerlei Wissen betreffend die Unterhaltsmittel der Beschwerdeführerin im von ihr behaupteten Sinn.
Die Voraussetzungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbots gemäß § 60 Abs. 1 FPG seien gegeben.
Die Beschwerdeführerin sei ledig und für ein Kind sorgepflichtig. Familiäre Bindungen bestünden zu den Eltern und drei Geschwistern. Zwei Brüdern sei bereits die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden. Die Schwester und der Vater seien rechtmäßig in Österreich niedergelassen; der Mutter sei zunächst eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen und nunmehr ein Aufenthaltstitel für die Familiengemeinschaft erteilt worden. Der Vater des Kindes der Beschwerdeführerin verfüge über ein Aufenthaltsrecht als begünstigter Drittstaatsangehöriger, weil er mit einer Österreicherin verheiratet sei. Das Aufenthaltsverbot sei mit einem Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin verbunden. Dieser Eingriff sei jedoch zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) dringend geboten und daher im Grund des § 66 Abs. 1 FPG zulässig. Der Aufenthalt mittelloser Fremder verstoße gravierend gegen das große öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens. Überdies berge die Mittellosigkeit die Gefahr, die Beschwerdeführerin könnte sich die erforderlichen Unterhaltsmittel durch unrechtmäßiges oder strafbares Verhalten zu verschaffen trachten.
Bei der Interessenabwägung gemäß § 66 Abs. 2 FPG sei zu bedenken, dass die Beschwerdeführerin auf keine maßgebliche aus der Aufenthaltsdauer ableitbare Integration verweisen könne, sei ihr Aufenthalt doch fast zur Gänze unrechtmäßig. Besonders gewichtig erschienen die familiären Bindungen der Beschwerdeführerin, diese würden jedoch dadurch relativiert, dass die Beschwerdeführerin volljährig sei und mit den Angehörigen nicht im gemeinsamen Haushalt lebe. Laut zuletzt vorgelegter Stellungnahme sei sie nunmehr in Deutschland wohnhaft. Unüberwindliche Hindernisse, die einer gemeinsamen Ausreise mit dem Kind entgegen stünden, seien nicht erkennbar. Diesen zwar erheblichen, insgesamt jedoch deutlich relativierten Interessen der Beschwerdeführerin stehe das maßgebliche große öffentliche Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens gegenüber. Bei Abwägung dieser Interessenlage komme die Behörde zur Ansicht, dass die Auswirkungen des Aufenthaltsverbots auf die Lebenssituation der Beschwerdeführerin und ihrer Familie keinesfalls schwerer wögen als die gegenteiligen öffentlichen Interessen.
Vom Beschluss des nach dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der EWG und der Türkei errichteten Assoziationsrates vom 18. August 1980, Nr. 1/80 (im Folgenden: ARB), werde die Beschwerdeführerin nicht umfasst.
Mangels sonstiger, besonders zu Gunsten der Beschwerdeführerin sprechender Umstände sehe die Behörde keine Veranlassung, von der Erlassung des Aufenthaltsverbots im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand zu nehmen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Beim Beschwerdevorbringen, dem - der Beschwerdeführerin Unterhalt gewährenden - Vater der Beschwerdeführerin sei am 3. Juli 2006 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden, handelt es sich um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG), hat die Beschwerdeführerin diesen Umstand doch weder im Schriftsatz vom 11. Juli 2006 noch sonst vor Erlassung des angefochtenen Bescheides im Verwaltungsverfahren vorgebracht (siehe dazu auch unten 2.2.). Die belangte Behörde hat das Aufenthaltsverbot daher in unbedenklicher Weise auf § 60 FPG und nicht auf § 86 (iVm § 87) leg. cit. gestützt.
Das - nicht weiter konkretisierte - Vorbringen, die Beschwerdeführerin werde vom ARB umfasst, geht schon deshalb fehl, weil die unstrittig nicht dem regulären österreichischen Arbeitsmarkt angehörige Beschwerdeführerin mit einem Visum C, das keine Genehmigung im Sinn von Art. 7 ARB darstellt, eingereist ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2006, Zl. 2006/18/0158).
2.1. Gemäß § 60 Abs. 1 FPG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen eine der in den Z. 1 und 2 dieser Bestimmung umschriebenen Annahmen gerechtfertigt ist.
Gemäß § 60 Abs. 2 Z. 7 FPG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 zu gelten, wenn ein Fremder den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, es sei denn, er wäre rechtmäßig zur Arbeitsaufnahme eingereist und innerhalb des letzten Jahres im Inland mehr als sechs Monate einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern, dass sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Unterstützungsleistungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, sind zur Dartuung ausreichender Unterhaltsmittel nicht geeignet (vgl. etwa das Erkenntnis vom 13. September 2006, Zl. 2006/18/0215).
Bei Berufung auf einen Rechtsanspruch auf Unterhaltsgewährung durch Dritte ist überdies zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit der sich verpflichtenden Personen deren finanzielle Situation (Vermögens- und Wohnverhältnisse, allfällige Unterhaltspflichten, sonstige finanzielle Verpflichtungen, etc.) darzutun (vgl. aus der auch hier maßgeblichen ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 36 Abs. 2 Z. 7 Fremdengesetz 1997 etwa das Erkenntnis vom 4. April 2001, Zl. 2001/18/0059).
2.2. Die belangte Behörde hat die Beschwerdeführerin - entsprechend dem zitierten hg. Erkenntnis Zl. 2005/18/0582 - mit Verfügung vom 11. Juli 2006 aufgefordert, die geltend gemachte Unterhaltsverpflichtung der Eltern und Geschwister sowie die Leistungsfähigkeit dieser Personen im Hinblick auf deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Sorgepflichten und sonstige finanzielle Verpflichtungen durch geeignete Bescheinigungsmittel binnen zwei Wochen zu belegen.
Der Beschwerdevertreter hat mit Schriftsatz vom 20. Juli 2006 vorgebracht, sich bis 5. August 2006 im Ausland auf Urlaub zu befinden, und ersucht, die Frist zur Urkundenvorlage "ab diesem Tag um 14 Tage zu verlängern". Damit hat die Beschwerdeführerin um Erstreckung der Frist zur Urkundenvorlage bis zwei Wochen nach dem 5. August 2006, somit bis zum 19. August 2006 ersucht. Über diesen Antrag hat die Behörde nicht gesondert entschieden.
Nach dem Beschwerdevorbringen wurden die geforderten Urkunden am 17. August 2006 "formlos geschickt". Da diese Urkunden unstrittig bei der belangten Behörde nicht eingelangt sind und die Übersendung auf Gefahr des Absenders erfolgt (vgl. etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, E 12 zu § 33 AVG zitierte hg. Judikatur), ist mit diesem Vorbringen für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen.
Aktenkundig hat die Beschwerdeführerin mit dem am 1. September 2006 bei der belangten Behörde eingelangten Schriftsatz vom 30. August 2006 Verpflichtungserklärungen ihres Vaters und zweier Geschwister - nicht jedoch die geforderten Nachweise über die Leistungsfähigkeit dieser Personen - vorgelegt. Dieser Schriftsatz enthält auch das Vorbringen, dass dem Vater der Beschwerdeführerin "mittlerweile" die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden sei.
Diese Urkundenvorlage erfolgte somit nicht innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist und auch nicht innerhalb des Zeitraums für den die Fristerstreckung beantragt worden ist. Schon aus diesem Grund zeigt die Beschwerdeführerin mit dem Vorbringen, die belangte Behörde hätte über den Antrag auf Fristerstreckung entscheiden müssen, keine Rechtsverletzung auf.
Die belangte Behörde hätte den Schriftsatz vom 30. August 2006 bei ihrer Entscheidung dennoch berücksichtigen müssen, wenn er sich im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (Zustellung an die Beschwerdeführerin am 30. August 2006) bereits in der Sphäre der belangten Behörde befunden hätte (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 1985, Zl. 85/18/0054). Dies ist jedoch nicht der Fall, weil der Schriftsatz erst am 1. September 2006 bei der belangten Behörde eingelangt ist.
Da die Beschwerdeführerin somit ihrer Verpflichtung zum Nachweis der erforderlichen Unterhaltsmittel im Sinn der oben dargestellten Judikatur nicht nachgekommen ist, begegnet die Ansicht der belangten Behörde, der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Zi. 7 FPG sei erfüllt, keinen Bedenken.
2.3. In Anbetracht der aus der Mittellosigkeit resultierenden Gefahr der illegalen Mittelbeschaffung und der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft ist die in § 60 Abs. 1 umschriebene Annahme gerechtfertigt und somit die Ansicht der belangten Behörde, das Aufenthaltsverbot sei im Grund dieser Bestimmung zulässig, unbedenklich.
3. Bei der Interessenabwägung gemäß § 66 Abs. 1 und Abs. 2 FPG hat die belangte Behörde berücksichtigt, dass die unstrittig mit einem Visum C eingereiste und seither über keinen Aufenthaltstitel verfügende Beschwerdeführerin seit 9. Dezember 2003 ununterbrochen in Österreich gemeldet, zuletzt jedoch in Deutschland wohnhaft sei. Das Gebiet der Schengener Vertragsstaaten habe sie seit ihrer Einreise nicht verlassen. Die Beschwerdeführerin habe ein (am 10. Jänner 2005 geborenes) Kind. In Österreich lebten ihre Eltern und drei Geschwister; zwei Geschwistern sei bereits die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden. Der Vater des Kindes der Beschwerdeführerin sei mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet. Die volljährige Beschwerdeführerin lebe mit ihren Familienangehörigen nicht in Haushaltsgemeinschaft.
Entgegen der Beschwerdemeinung hat die belangte Behörde nicht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin seit Dezember 2003 ununterbrochen in Österreich aufhältig sei, sie hat vielmehr lediglich die polizeiliche Meldung der Beschwerdeführerin seit Dezember 2003 festgestellt. Letzteres wird in der Beschwerde nicht bestritten. Die Feststellung über den zuletzt in Deutschland bestehenden Wohnsitz findet ihre Deckung im Vorbringen der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren. Diese hat nämlich in den Schriftsätzen vom 20. Dezember 2004 (Blatt 78), 24. März 2005 (Blatt 104), 13. März 2005 (Blatt 111) und 11. Juli 2005 (Blatt 135) jeweils angegeben "derzeit" an einer bestimmt genannten Adresse in Deutschland wohnhaft zu sein. Beim dazu im Widerspruch stehenden Beschwerdevorbringen, die Beschwerdeführerin sei seit Anfang Jänner 2005 in Österreich wohnhaft und lebe hier mit Eltern, Geschwistern und dem Vater ihres Kindes - der im Übrigen unstrittig auf Grund der Ehe mit einer Österreicherin über einen Aufenthaltstitel verfügt - in Haushaltsgemeinschaft, handelt es sich somit um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung.
Den privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin am Aufenthalt im Bundesgebiet kommt demnach kein allzu großes Gewicht zu.
Im Hinblick auf die diesen persönlichen Interessen gegenüberstehende - oben 2.3. dargestellte - gewichtige Gefährdung öffentlicher Interessen durch den Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich begegnet die Ansicht der belangten Behörde, das Aufenthaltsverbot sei zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Gründen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) dringend geboten (§ 66 Abs. 1 FPG) und die Auswirkungen des Aufenthaltsverbots auf die Lebenssituation der Beschwerdeführerin und ihrer Familie wögen nicht schwerer als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung dieser Maßnahme (§ 66 Abs. 2 leg. cit.), keinen Bedenken.
Die - in der Beschwerde nicht bekämpfte - Ansicht der belangten Behörde, einer gemeinsamen Ausreise der Beschwerdeführerin mit ihrem Kind stünden keine unüberwindlichen Hindernisse entgegen, ist angesichts der Aktenlage nicht als rechtswidrig zu erkennen.
4. Unter Zugrundelegung der vorstehenden Erwägungen kann der Verwaltungsgerichtshof nicht finden, dass die belangte Behörde von dem ihr gemäß § 60 Abs. 1 FPG eingeräumten Ermessen, von der Erlassung des Aufenthaltsverbots Abstand zu nehmen, Gebrauch zu machen gehabt hätte, ergeben sich doch aus dem gesamten Akteninhalt keine besonderen Umstände, die für eine derartige Ermessensübung sprächen.
5. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den § 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 28. Februar 2008
Schlagworte
Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenAnzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseSachverhalt Sachverhaltsfeststellung RechtsmittelverfahrenParteiengehör AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006180349.X00Im RIS seit
20.03.2008Zuletzt aktualisiert am
25.01.2009