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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
GebG 1957 §14 TP6 Abs5 Z10;Rechtssatz
Die Verleihung der venia docendi setzt einerseits keineswegs voraus, daß der Bewerber eine Position eines Universitätsassistenten bekleidet. Andererseits berührt die Verleihung der venia docendi ein allenfalls bestehendes Dienstverhältnis des Bewerbers, etwa als Universitätsassistent, nicht. Allein der Umstand, daß das Dienstrecht des Universitätsassistenten ihm zur allfälligen Erlangung einer venia docendi die erforderlichen zeitlichen Freiräume nach § 4 Abs 2 Z 3 HSchulAssG zubilligt und die in § 23 Abs 1 lit b Z 1 UOG umschriebenen Rechte einräumt macht die Habilitation, die durchaus auch anderen Personen als Universitätsassistenten zugänglich ist, noch nicht zu einer Dienstrechtsangelegenheit für den Universitätsassistenten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986150110.X01Im RIS seit
22.06.1987