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L94809 Bestattung Friedhof Leichenbestattung Totenbeschau WienNorm
B-VG Art116 Abs2;Rechtssatz
Der Bereich der Friedhofsverwaltung der Stadt Wien kann nur der Privatwirtschaftsverwaltung zugeordnet werden, zumal es anerkannter Grundsatz ist, dass im Zweifel, dh soweit der Gesetzgeber nicht ausdrücklich anderes bestimmt, in Fällen der Grenzziehung zwischen Privatwirtschaftsverwaltung und Hoheitsverwaltung die Vermutung für die Privatwirtschaftsverwaltung spricht. Dem Umstand, dass die Friedhofsverwaltung von einem Verwaltungsorgan besorgt wird, kommt keine rechtliche Bedeutung zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986150008.X06Im RIS seit
16.03.2001Zuletzt aktualisiert am
12.11.2009