RS Vwgh 1987/6/22 86/15/0008

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Veröffentlicht am 22.06.1987
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L94809 Bestattung Friedhof Leichenbestattung Totenbeschau Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art116 Abs2;
B-VG Art118 Abs3 Z7;
LeichenbestattungsG Wr 1970 §32;
LeichenbestattungsG Wr 1970 §33 Abs1;

Rechtssatz

Der Bereich der Friedhofsverwaltung der Stadt Wien kann nur der Privatwirtschaftsverwaltung zugeordnet werden, zumal es anerkannter Grundsatz ist, dass im Zweifel, dh soweit der Gesetzgeber nicht ausdrücklich anderes bestimmt, in Fällen der Grenzziehung zwischen Privatwirtschaftsverwaltung und Hoheitsverwaltung die Vermutung für die Privatwirtschaftsverwaltung spricht. Dem Umstand, dass die Friedhofsverwaltung von einem Verwaltungsorgan besorgt wird, kommt keine rechtliche Bedeutung zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986150008.X06

Im RIS seit

16.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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