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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13a;Rechtssatz
Die Anleitungspflicht der Behörde kann auch gegenüber der anwaltlich nicht vertretenen Partei nicht soweit gehen, daß sie die unvertretene Partei darüber zu belehren hätte, welches Vorbringen sie zu einen Beweismittel mit Aussicht auf Erfolg erstatten könne.
Schlagworte
Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens Manuduktionspflicht Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987120033.X03Im RIS seit
11.07.2001