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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Die Habilitation eines Universitätsassistenten erfolgt im Wege eines nach den Vorschriften des UOG und des AVG abzuführenden Verfahrens, das auf die Erwirkung eines Bescheides ausgerichtet ist. Sie unterscheidet sich dadurch von einer Prüfung grundlegend, dass letztere nach der Judikatur des VwGH als Ergebnis nicht einen der Überprüfung im Verwaltungs- und verwaltungsgerichtlichen Weg zugänglichen Bescheid erzeugt, sondern vielmehr ein Gutachten darstellt. Die gemäß § 36 Abs 3 UOG bestellten ""Gutachter" sind nach hiesiger Ansicht auch nicht Sachverständige im Sinne des § 52 AVG, sondern vielmehr besonders fachkundige Behördenmitglieder, deren "Guthaben" als amtliches Fachwissen anzusehen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986150110.X02Im RIS seit
22.06.1987