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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde 1. der I G und 2. des J G, beide in F, beide vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Lins KEG in 6700 Bludenz, Bahnhofstraße 8, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 4. September 2007, Zl. BHFK-II-4151-2007/0005, betreffend Einwendungen gegen eine Baubewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1. H GmbH in F, 2. Marktgemeinde F, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 je zur Hälfte binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem bei der mitbeteiligten Gemeinde am 28. August 2006 eingelangten Bauantrag vom 25. August 2006 kam die erstmitbeteiligte Partei (kurz: Bauwerberin) um die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Neubau einer Wohnanlage auf zwei aneinander grenzenden Grundstücken im Gemeindegebiet ein. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer eines an beide Baugrundstücke unmittelbar angrenzenden Grundstückes.
Geplant sind zwei Baukörper mit insgesamt 12 Wohneinheiten. Die beiden Gebäude verfügen über eine gemeinsame Tiefgarage (mit 12 Einstellplätzen) und bestehen jeweils aus einem Erd- und zwei Obergeschoßen. Die Tiefgarage wird natürlich be- und entlüftet. Die Beheizung der Anlage soll durch eine Pelletsheizung erfolgen.
Die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer erhoben rechtzeitig vor sowie in der Bauverhandlung vom 15. November 2006 Einwendungen gegen das Vorhaben: es widerspreche wegen der vorgesehenen umfänglichen Geländeveränderungen dem Bebauungsplan, die höchstzulässige Geschoßflächenzahl werde überschritten, weil von Hanggeschoßen nicht die Rede sein könne, das Vorhaben widerspreche auch dem Orts- und Landschaftsbild, es wären zwingend Bebauungsgrundlagen festzusetzen gewesen. Durch das Vorhaben werde der Verkehr auf den öffentlichen Verkehrsflächen beeinträchtigt. Auch seien von der Entlüftung der Garage (die zu ihrem Grundstück gerichtet sei) und von der Heizung Immissionen im Sinne des § 8 BauG zu erwarten.
Im Anschluss an die Bauverhandlung modifizierte die Bauwerberin mit Eingabe vom 30. November 2008 das Vorhaben dahin, dass das Grundausmaß der Baukörper verringert (womit sich auch eine geringere Baunutzungszahl ergab) und die Konfiguration des projektierten Geländes abgeändert wurde, in der Folge kam es dann auch wegen Bedenken des verkehrstechnischen Amtssachverständigen zu einer Änderung der Zufahrt zur Tiefgarage und bei der Tiefgaragenrampe sowie auch der Anordnung der oberirdischen Pkw-Stellplätzen.
Die Beschwerdeführer äußerten sich weiterhin ablehnend.
Der Bürgermeister erteilte mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 23. Februar 2007 die angestrebte Baubewilligung mit einer Reihe von Vorschreibungen; die Einwendungen der Beschwerdeführer wurden teils (im Spruch) als unzulässig zurückgewiesen und im Übrigen (in der Begründung) als unzutreffend erkannt. Zur Begründung heißt es insbesondere, das Projekt sei im Hinblick auf die Bedenken des verkehrstechnischen Amtssachverständigen geändert worden, und dieser habe festgestellt, dass seinen Forderungen entsprochen worden sei. Eine entsprechende verkehrsmäßige Erschließung des Grundstückes im Sinne des § 4 Abs. 2 BauG sei gegeben.
Die Einwendungen, dass sowohl durch die Situierung der Entlüftung der Tiefgarage mit einer das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigung (gemeint: durch Abgase) als auch mit Lärmbeeinträchtigungen zu rechnen sei, wie auch, dass die geplante Pelletsheizung ebenfalls eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung bzw. Gefährdung der Nachbarliegenschaften erwarten lasse, seien unbegründet. Das Vorhaben werde auf einer als Baufläche-Wohngebiet gewidmeten Fläche errichtet. Es handle sich um eine reine Wohnnutzung mit dem damit verbundenen üblichen Zu- und Abfahrtsverkehr der Hausbewohner und der Besucher. Die konsensgemäße Verwendung einer Wohnanlage und der dazugehörigen Tiefgarage sowie die konsensgemäße Verwendung der Heizungsanlage ließen keine das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen der Nachbarn erwarten, weil der Verwendungszweck einer Wohnanlage kein anderer sei als der in Einfamilienhäusern und auch typenmäßig keine ortsunübliche Art von Immissionen zu erwarten sei. Für das Bauvorhaben seien unter anderem auch die Bestimmungen der Stellplatzverordnung und der Bautechnikverordnung einzuhalten. Im § 12 der Stellplatzverordnung sei geregelt, dass bei Sammelgaragen die Abluftöffnungen so angeordnet sein müssten, dass Belästigungen und Gefährdungen vermieden würden. Gemäß § 26 der Bautechnikverordnung seien Feuerungsanlagen so auszuführen und zu betreiben, dass sie den Erfordernissen des Brandschutzes entsprächen und eine Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit sowie eine unzumutbare Belästigung von Menschen durch Lärm, Rauch- und Abgase vermieden werden. Bei bescheidgemäßer Ausführung des Bauvorhabens sei daher gewährleistet, dass für die Nachbarn keine Belästigungen und Gefährdungen durch die geplante Tiefgaragenentlüftung und der Heizungsanlage entstünden.
Hinsichtlich der behaupteten Nichteinhaltung der Bestimmungen des Bebauungsplanes, der Beeinträchtigungen des Orts- und Landschaftsbildes sowie hinsichtlich der Beeinträchtigungen des Verkehrs komme den Nachbarn kein Mitspracherecht zu. Die Baubehörde habe vor Erteilung der Baubewilligung die Einhaltung der Bestimmungen des gültigen Bebauungsplanes zu prüfen gehabt. Gemäß dem Bebauungsplan sei die Höchstgeschoßzahl mit zwei Geschoßen und einem Hanggeschoß, die Baunutzungszahl mit 55 und die maximale Traufenhöhe mit 8,50 m fixiert. Nach Überarbeitung des Vorhabens und der erfolgten Projektmodifikation habe die weitere Überprüfung ergeben, dass nunmehr die Vorgaben des Bebauungsplanes eingehalten seien.
Der Bauausschuss der Gemeinde habe das Vorhaben unter Beiziehung eines Architekten in den hiefür vorgesehenen Bauausschusssitzungen mehrfach beurteilt. Weiters sei der für die orts- und landschaftsbildlichen Belange zuständige Amtssachverständige um Beurteilung ersucht worden. Es seien seitens des Sachverständigen wie auch des Bauausschusses an die Baubehörde die Empfehlung ergangen, das Vorhaben entsprechend den vorliegenden abgeänderten Planunterlagen zu genehmigen, weil dem Vorhaben die Interessen des Schutzes des Landschafts- und Ortsbildes nicht entgegenstünden. Auch die Frage, ob durch die geplanten Geländeveränderungen die Bestimmungen des Bebauungsplanes eingehalten würden, sei vom Sachverständigen beurteilt worden. Die Geländeoberfläche werde den anstehenden Verkehrsflächen angeglichen. Gegenüber den Nachbargrundstücken ergäben sich keine Änderungen an den Grundstücksgrenzen. Im Hinblick auf die Interessen der Nachbarn würden zu den Nachbargrundstücken keinerlei negative Geländeaufschüttungen vorgenommen. Es sei zwar die Abtragung einer Geländekuppe vorgesehen, in einer Gesamtbetrachtung der geplanten Baumaßnahmen sei aber festgestellt worden, dass keine wesentlichen Geländeveränderungen auf dem Baugrundstück vorgesehen seien, die das Interesse des Orts- und Landschaftsbildes wesentlich beeinträchtigten.
Die Beschwerdeführer erhoben Berufung, die mit Bescheid der Gemeindevertretung vom 29. März 2007 als unbegründet abgewiesen wurde. Die Berufungsbehörde schloss sich der Beurteilung der Behörde erster Instanz an.
Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Vorstellung, die mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen wurde. Die belangte Behörde schloss sich zusammengefasst der Beurteilung der Gemeindebehörden an und führte zum Vorbringen betreffend Immissionen (§ 8 BauG) aus, den Beschwerdeführern komme diesbezüglich ein Mitspracherecht zu, sie hätten es aber verabsäumt, konkrete Angaben dazu zu machen, weshalb die Entlüftung der Tiefgarage bzw. die projektierte Heizungsanlage zu Belästigungen im Sinne des § 8 BauG führen könnten. Ihre Aussagen glichen bloßen Behauptungen, die ohne notwendige Untermauerung durch stichhaltige Argumente nicht in der Lage seien, ihre Bedenken zu bestätigen. Da das Vorhaben in der dafür bestimmten Widmungskategorie (Wohngebiet) ausgeführt werde und sachverhaltsmäßig keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich seien, die eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder eine Gefährdung der Nachbarn erwarte ließen, seien die Emissionen durch die Entlüftung der Tiefgarage bzw. durch das Betreiben der Heizungsanlage im Zusammenhang mit der gegebenen Widmung als zumutbar anzusehen, zumal in der Tiefgarage nur die nach dem Bebauungsplan erforderliche Mindestanzahl von Stellplätzen errichtet werde. Schließlich sei durch Auflagen (gemäß den Vorschlägen) der jeweiligen Sachverständigen (bzw. der Brandverhütungsstelle Vorarlberg) die rechtskonforme Erstellung des Vorhabens abgesichert und es handle sich offenbar um eine für Wohngebäude zulässige und übliche Feuerungsanlage, deren Emissionen damit von den Nachbarn hinzunehmen seien.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Die mitbeteiligte Gemeinde schloss sich in einer Gegenschrift den Ausführungen der belangten Behörde sowie jenen in den gemeindebehördlichen Bescheiden an (Kostenersatz wird nicht angesprochen).
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.317/A, uva.). Das gilt weiterhin auch für den Nachbarn, der i.S. des § 42 AVG idF seit der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 die Parteistellung behalten hat.
Im Beschwerdefall ist insbesondere das Vorarlberger BauG, LGBl. Nr. 52/2001 (BauG), in der Fassung LGBl. Nr. 27/2005 anzuwenden.
Die §§ 3 bis 5 BauG lauten (teilweise auszugsweise):
"§ 3
Baugrundlagenbestimmung
(1) Bevor ein Bauantrag für Bauvorhaben nach § 18 Abs. 1 lit. a eingebracht wird, kann bei der Behörde der Antrag auf Bestimmung der Baulinie, der Baugrenze, der Höhenlage, der Dachform, der Firstrichtung für geneigte Dächer, der Höhe des Gebäudes, des Maßes der baulichen Nutzung sowie der Mindestzahl der Stellplätze gestellt werden (Baugrundlagenbestimmung).
(2) Die Gemeindevertretung kann durch Verordnung bestimmen, dass in der Gemeinde oder in Teilen derselben - ausgenommen in den Fällen des Abs. 6 - vor jedem Bauantrag für Bauvorhaben nach § 18 Abs. 1 lit. a ein Antrag auf Baugrundlagenbestimmung gestellt werden muss.
(3) ...
(5) Die Behörde kann in der Baugrundlagenbestimmung auch verfügen, dass die Oberfläche des Baugrundstückes erhalten oder verändert werden muss, um eine Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes zu vermeiden oder zu beseitigen, um Naturgefahren zu vermeiden oder um die Oberfläche der Höhe einer Verkehrsfläche oder der Nachbargrundstücke anzugleichen.
(6) ...
§ 4
Baugrundstücke, Erschließung, Naturgefahren
(1) Baugrundstücke für Gebäude müssen eine solche Lage, Form und Größe haben, dass auf ihnen den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechende Gebäude errichtet werden können.
(2) Jedes Baugrundstück muss eine rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche haben, wobei diese Verbindung und die öffentliche Verkehrsfläche der beabsichtigten Verwendung des Bauwerkes entsprechen müssen, das auf dem Baugrundstück errichtet werden soll. Überdies muss eine entsprechende Wasserversorgung sowie Beseitigung des Abwassers und Oberflächenwassers gesichert sein.
(3) Ein Baugrundstück darf nur so bebaut werden, dass weder das Bauwerk selbst noch Nachbargrundstücke durch Lawinen, Wasser, Vermurungen, Steinschlag, Rutschungen u.dgl. gefährdet werden.
§ 5
Abstandsflächen
(1) Oberirdische Gebäude sind so anzuordnen, dass vor jeder Außenwand eine Abstandsfläche liegt, nicht jedoch vor den Ecken. Dasselbe gilt für sonstige oberirdische Bauwerke, soferne sie Wände mit einer Höhe von mehr als 3,5 m über dem Gelände haben oder Flugdächer u.dgl. mit einer solchen Höhe sind. Die Abstandsfläche muss so tief sein, wie sechs Zehntel des Abstandes zwischen der Außenwand und dem Schattenpunkt. Sie muss auf dem Baugrundstück selbst liegen, bis zur Mitte einer angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche darf sie sich jedoch erstrecken.
(2) Als Außenwand nach Abs. 1 gilt eine lotrechte Ebene in der äußersten Begrenzungslinie des Gebäudes oder sonstigen Bauwerkes. Bauteile gemäß Abs. 5 lit. b und c sind nur so weit zu berücksichtigen, als sie das dort genannte Ausmaß überschreiten.
(3) Der Schattenpunkt nach Abs. 1 ergibt sich auf einer Waagrechten, die in der Höhe des jeweiligen Fußpunktes der Außenwand gelegt wird, wenn über das Gebäude oder sonstige Bauwerk Licht unter einem Winkel von 45 Grad einfällt. Bei der Ermittlung des Schattenpunktes sind untergeordnete Bauteile in lotrechter Richtung und untergeordnete Bauteile gemäß Abs. 5 lit. b und c bis zu dem dort genannten Ausmaß in waagrechter Richtung nicht zu berücksichtigen.
(4) Der jeweilige Fußpunkt nach Abs. 3 ergibt sich an der Schnittstelle der Außenwand mit der bestehenden Oberfläche des Geländes. Wurde die Geländeoberfläche durch eine Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert, so ist von der Geländeoberfläche vor dieser Veränderung auszugehen. Untergeordnete Geländeerhebungen und -vertiefungen sind nicht zu berücksichtigen. Im Falle einer Verfügung nach den §§ 3 Abs. 5 oder 29 Abs. 2 ist von der verfügten Geländeoberfläche auszugehen.
(5) ...
§ 26 BauG lautet auszugsweise:
"§ 26
Nachbarrechte, Übereinkommen
(1) Der Nachbar hat im Verfahren über den Bauantrag das Recht, durch Einwendungen die Einhaltung der folgenden Vorschriften geltend zu machen:
a) § 4 Abs. 3, soweit mit Auswirkungen auf sein Grundstück zu rechnen ist;
b)
§§ 5 bis 7, soweit sie dem Schutz des Nachbarn dienen;
c)
§ 8, soweit mit Immissionen auf seinem Grundstück zu rechnen ist.
(2) Einwendungen des Nachbarn, mit denen die Verletzung anderer als im Abs. 1 genannter öffentlich-rechtlicher Vorschriften behauptet wird, sind als unzulässig zurückzuweisen.
(3) ..."
§ 29 BauG lautet auszugsweise:
"§ 29
Befristungen, Auflagen und Bedingungen
(1) Entspricht das Bauvorhaben den Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 nicht, so ist durch Befristungen, Auflagen oder Bedingungen sicherzustellen, dass diese Voraussetzungen geschaffen werden.
(2) Die Behörde hat auch zu verfügen, dass die Oberfläche des Baugrundstückes erhalten oder verändert werden muss, wenn dies erforderlich ist, um eine Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes zu vermeiden oder zu beseitigen, um Naturgefahren zu vermeiden oder um die Oberfläche der Höhe einer Verkehrsfläche oder der Nachbargrundstücke anzugleichen.
(3) ..."
Im Beschwerdefall ist weiters die Stellplatzverordnung, LGBl. Nr. 31/1976, in der Fassung LGBl. Nr. 65/2001 von Bedeutung.
Gemäß § 2 lit. f dieser Verordnung sind Sammelgaragen Garagen mit fünf und mehr Einstellplätzen für Personenkraftwagen.
§ 12 Abs. 4 leg. cit. lautet:
"(4) Bei eingeschossigen unterirdischen Sammelgaragen mit geringem Zu- und Abgangsverkehr (z.B. Garagen für Wohngebäude) genügt eine natürliche Lüftung, sofern die Lüftungsöffnungen insgesamt einen Querschnitt von 600 cm2 je Stellplatz aufweisen, die Außenwände mit Lüftungsöffnungen einander gegenüberliegen und nicht mehr als 20 m voneinander entfernt sind. Vorrichtungen zum Verschließen der Lüftungsöffnungen sind unzulässig."
Die Beschwerdeführer bringen weiterhin vor, das Vorhaben widerspreche auf Grund der geplanten Geländeveränderungen dem Bebauungsplan, weil demgemäß das natürliche Gelände durch Aufschüttungen oder Abgrabungen im Interesse des Orts- und Landschaftsbildes nicht wesentlich verändert werden dürfe. Im Bebauungsplan sei nämlich angeordnet, dass, sofern nicht die Baubehörde nach § 3 Abs. 5 BauG Verfügungen über die Erhaltung oder Veränderung des Geländes treffe, die Geländeoberfläche dem Niveau der anstehenden Verkehrsflächen und der angrenzenden Grundstücksflächen angeglichen werden müsse. Es hätte daher die Bauwerberin einen Antrag auf Baugrundlagenbestimmung stellen müssen, was aber unterblieben sei. Es treffe auch nicht zu, dass es sich hier bei den untersten Geschossen um Hanggeschosse handle, weil ein solches nur dann gegeben sei, wenn dessen Fußboden teilweise unter dem Gelände liege. Das sei im Hinblick auf die konkreten Geländeveränderungen, auch trotz der minimalen Anschüttungen an das projektierte Haus, nicht der Fall. Die Behörden hätten es auch unterlassen, gehörig zu prüfen, ob eine Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes vorliege. Auch sei nicht auf die Auswirkungen auf die Verkehrssituation eingegangen worden.
Dem ist zu entgegnen, dass den Beschwerdeführern zu den angesprochenen Fragen mangels Aufzählung im taxativen Katalog des § 26 Abs. 1 BauG (zur taxativen Aufzählung siehe das hg. Erkenntnis vom 19. September 2006, Zl. 2005/06/0067) kein Mitspracherecht zukommt, wie die Behörden des Verwaltungsverfahrens zutreffend erkannt haben.
Ein Mitspracherecht steht ihnen allerdings hinsichtlich der projektbedingt zu erwartenden Immissionen (im Sinne des § 8 BauG) von der Entlüftung der Tiefgarage sowie von der Heizungsanlage zu.
Dass Wohnhäuser auch beheizt werden müssen, ist evident. Die mit einer solchen Heizungsanlage typischerweise verbundenen Immissionen sind von den Nachbarn hinzunehmen. Weshalb für die hier projektierte Pelletsheizung andere Beurteilungsmaßstäbe gelten sollten, ist nicht ersichtlich und wurde von den Beschwerdeführern auch nicht dargelegt; eine konkrete Begründung dafür, warum diese Heizung dennoch Beeinträchtigungen oder gar eine Gefährdung im Sinne des § 8 BauG hervorrufen sollte, haben sie nicht erstattet. Das ist auch für den Verwaltungsgerichtshof nicht ersichtlich.
Bei der Entlüftung der Tiefgarage haben die Beschwerdeführer allerdings konkret vorgebracht, diese sei unmittelbar zu ihrem Grundstück gerichtet, weshalb für sie das ortsübliche Ausmaß übersteigende Lärm- und Geruchsbelästigungen zu befürchten seien.
Die Beschwerdeführer sprechen damit den vorgesehenen Lüftungsschacht mit einem Querschnitt von 40 cm/200 cm an, der von der Garage aus senkrecht zur Erdoberfläche führt; am anderen Ende der Tiefgarage befindet sich die Zufahrtsrampe, die mit einem Rollgittertor verschlossen ist. Die Beschwerdeführer bedenken bei ihrem Vorbringen allerdings nicht, dass die Garage auf natürliche Weise be- und entlüftet werden soll, das heißt, durch den natürlichen Luftzug (sodass die Abgase je nach der Richtung des Luftzuges entweder über diesen Lüftungsschacht oder aber durch die Garagenzufahrt entweichen können) und nicht durch eine mechanische Lüftungsanlage, die die Abgase gleichsam gezielt in Richtung zu ihrem Grundstück ausblasen würde. Damit sind auch keine Lärmeinwirkungen aus dem Betrieb einer solchen Lüftungsanlage zu erwarten.
Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass durch die Fahrbewegungen der maximal 12 Pkw in dieser Tiefgarage, bezogen auf das Grundstück der Beschwerdeführer, Belästigungen oder gar eine Gefährdung der im § 8 BauG umschriebenen Qualität zu erwarten wären. Konkrete Anhaltspunkte, die eine andere Beurteilung gebieten könnten und somit eine nähere Begutachtung durch Sachverständige (die beigezogenen Sachverständigen haben jedenfalls keine Bedenken geäußert), wurden nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 28. Februar 2008
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007060265.X00Im RIS seit
26.03.2008Zuletzt aktualisiert am
02.11.2010