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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1090;Rechtssatz
Befördert der Zulassungsbesitzer einer Sattelzugmaschine Güter mit dem Sattelauflieger eines anderen Zulassungsbesitzers in dessen Auftrag, so ist diese Tätigkeit, mag sie auch hinsichtlich der USt und der GewSt im Rahmen einer Organschaft zum Zulassungsbesitzer des Sattelaufliegers erfolgen, als die eines Werkunternehmers (- auch der Frachtvertrag iSd HGB ist eine Art des Werkvertrages -), der beladene Sattelauflieger für den Auftraggeber schleppt, zu qualifizieren. Keinesfalls ist der Besitzer der Zugmaschine aufgrund dieser Tätigkeit jedoch als Mieter der Sattelanhänger anzusehen und damit als Beitragsschuldner gemäß § 4 Abs 2 erster Satz StVBG zu behandeln.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987150049.X03Im RIS seit
22.06.1987