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L94809 Bestattung Friedhof Leichenbestattung Totenbeschau WienNorm
B-VG Art118 Abs3 Z7;Rechtssatz
Eingaben an die Friedhofsverwaltung, in denen um die Ausdehnung eines durch Vertrag begründetes Grabbenutzungsrechtes auf einem Friedhof der Stadt Wien ersucht wird, sind nicht gebührenpflichtig, weil in solchen Ansuchen bloß eine Tätigkeit des Magistrates der Stadt Wien angestrebt wird, zu der dieser nicht mehr unmittelbar auf Grund des Gesetzes verpflichtet ist und diese Anträge daher nicht den öffentlich-rechtlichen Wirkungsbereich des Rechtsträgers des Friedhofes betreffen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986150008.X04Im RIS seit
16.03.2001Zuletzt aktualisiert am
12.11.2009