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72/13 StudienförderungNorm
StudFG 1983 §13 Abs2 litc;Rechtssatz
Eine vom Verordnungsgeber auf der Grundlage des § 13 Abs 4 des Studienförderungsgesetzes getroffene Feststellung über die zeitliche Zumutbarkeit der täglichen Hinfahrt und Rückfahrt zwischen einer bestimmten Gemeinde und dem nächstgelegenen Hochschulort stellt keine bloße Rechtsvermutung dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986120284.X01Im RIS seit
21.09.2006