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L94809 Bestattung Friedhof Leichenbestattung Totenbeschau WienNorm
B-VG Art116 Abs2;Rechtssatz
Schon wegen der Verweisung des Grabbenutzungsrechtes in das Privatrecht und seiner rechtlichen Gestaltung sowie der durch Vertrag zwischen dem Rechtsträger des Friedhofes und dem Benutzungsberechtigten hergestellten privatrechtlichen Beziehung kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Stadt Wien als Rechtsträger des jeweiligen Friedhofes den Benutzungsberechtigten in Angelegenheiten des bereits begründeten Benutzungsrechtes nicht als Träger von Hoheitsrechten, sondern im rein privatwirtschaftlichen Bereich als Träger einer privatrechtlichen Befugnis und damit einer vollen rechtlichen Gleichordnung gegenübertritt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986150008.X07Im RIS seit
16.03.2001Zuletzt aktualisiert am
12.11.2009