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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1090;Rechtssatz
Überläßt der Zulassungsbesitzer eines Sattelaufliegers diesen dem Zulassungsbesitzer einer Sattelzugmaschine zur Beförderung von Gütern in seinem Auftrag, so stellen sich die solcherart durchgeführten Beförderungen als besondere Variante eines Straßenbeförderungsvertrages dar, weil nach der insoweit einheitlichen handelsrechtlichen Literatur eine Beförderung iSd § 1 Abs 2 Z 5 HGB und des § 425 HGB durchaus auch mit Beförderungsmitteln des Absenders erfolgen kann. Auch das Schleppen eines Fahrzeuges (zB das Ziehen eines Sattelaufliegers) ist ein Befördern im obigen Sinn. Ein derartiger Schleppvertrag stellt sich entweder (sofern das geschleppte Fahrzeug in die Obhut dessen, der die Schleppleistung erbringt, übergeben wird) als Frachtvertrag iSd § 425 HGB oder aber als Werkvertrag iSd §§ 1165 ff ABGB dar. Schleppverträge sind jedenfalls streng von Mietverträgen über Beförderungsmittel zu differenzieren, wobei das entscheidende Kriterium die Übernahme der Beförderung (das Verbringen von Ort zu Ort) als vertragliche Hauptpflicht ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987150049.X02Im RIS seit
22.06.1987